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   BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97   

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https://dejure.org/1998,3114
BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97 (https://dejure.org/1998,3114)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1998 - VII R 73/97 (https://dejure.org/1998,3114)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1998 - VII R 73/97 (https://dejure.org/1998,3114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung

  • Judicialis

    VO Nr. 3950/92 Art. 3 Abs. 2 Satz 1; ; VO Nr. 3950/92 Art. 4 Abs. 2 und 4; ; MGV § 16b; ; MGV § 16i; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1560/93, VO (EWG) Nr 3950/92
    Direktverkaufsreferenzmenge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 179
  • BB 1998, 1938
  • BFH/NV 1999, 86
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 84/94

    Die Verschärfung der berufspraktischen Zulassungsvoraussetzung gilt auch für

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Mit dem ... Hilfsantrag, zu dem die Klägerin übergehen konnte, ohne daß dem § 123 Satz 1 FGO entgegenstünde (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, und vom 7. März 1995 VII R 84/94, BFHE 177, 189, BStBl II 1995, 557), ist die Klage zulässig.

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift, die bei einer --hier vorliegenden-- Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden ist (Senatsurteil in BFHE 177, 189, BStBl II 1995, 557), genügt jedes konkrete schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).

  • EuGH, 07.11.1991 - C-22/90

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Denn die von der Klägerin in ihrem beim HZA gestellten Antrag begehrte Umwandlung ihrer Anlieferungs-Referenzmenge bezog sich ausdrücklich (nur) auf das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 und würde nicht über das Wirtschaftsjahr hinauswirken (vgl. schon FG Bremen, Urteil vom 7. September 1993 292017K2, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 113; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1990 3 K 2796/89 Z, EFG 1990, 536 sowie die insoweit eindeutige Vorgängerregelung in Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 --VO Nr. 857/84-- des Rates vom 31. März 1984 über die Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABlEG Nr. L 90/13, in der bei Inkrafttreten der VO Nr. 3950/92 geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ..., ABlEG Nr. L 68/1, und die dazu ergangenen Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C- 22/90, EuGHE 1991, I-5285, 5296, 5298); das Wirtschaftsjahr 1996/97 ist jedoch inzwischen abgelaufen.

    Aus dem Gesamtzusammenhang der insoweit einschlägigen Regelungen ergibt sich auch, daß ein Erzeuger die Art der Vermarktung seiner Milch nur ändern kann, soweit die diesbezüglichen Regeln des Gemeinschaftsrechts es ausdrücklich zulassen (vgl. EuGH- Urteil vom 7. November 1991 Rs. C-22/90, EuGHE 1991, I-5285, 5309 Tz. 16).

  • BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90

    Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Besetzung der Senate des

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift, die bei einer --hier vorliegenden-- Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden ist (Senatsurteil in BFHE 177, 189, BStBl II 1995, 557), genügt jedes konkrete schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).
  • BFH, 28.11.1989 - VII R 48/89

    Zulassung eines Rechtsanwalts zur Steuerberaterprüfung nach dreijähriger

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Mit dem ... Hilfsantrag, zu dem die Klägerin übergehen konnte, ohne daß dem § 123 Satz 1 FGO entgegenstünde (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, und vom 7. März 1995 VII R 84/94, BFHE 177, 189, BStBl II 1995, 557), ist die Klage zulässig.
  • BFH, 19.03.1998 - VII B 20/98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorgehen gegen einen negativen

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Für ein Festhalten an dem Umwandlungsbegehren fehlt es daher jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis, welches sich auch nicht, wie die Antragstellerin in dem Verfahren VII B 20/98 geltend gemacht hat, daraus herleiten läßt, daß sich die Klägerin wegen der Überschreitung ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge (Überlieferung) vom "Makel der Rechtswidrigkeit" befreien müßte; denn Überlieferungen sind nicht "rechtswidrig" oder sonst makelbehaftet, wenn sie auch unter Umständen abgabepflichtig machen.
  • BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85
    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Der angefochtene Bescheid, der als negativer (eine Änderung der festgesetzten Referenzmengen versagender) Referenzmengen-Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für ggf. bei der Klägerin zu erhebende Abgaben ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, und vom 29. September 1987 VII B 98/97, BFH/NV 1988, 66), ist rechtmäßig.
  • EuGH, 16.11.1995 - C-196/94

    Schiltz-Thilmann / Ministre de l'Agriculture

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet vielmehr strikt zwischen dem Direktverkauf von Milch an den Verbraucher und der Anlieferung von Milch bei einem be- oder verarbeitenden Unternehmen als Käufer (Art. 12 Buchst. h VO Nr. 857/84) und hat von Anfang an diese beiden Vermarktungsformen unterschiedlichen Regelungen unterworfen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 16. November 1995 Rs. C-196/94, EuGHE 1995, I-3991; vgl. schon Art. 1 Abs. 1 und 2 VO Nr. 804/68 in der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABlEG Nr. L 90/10, Art. 6 Abs. 1 und 2 VO Nr. 857/84 und den dazu erlassenen Anhang dieser Verordnung, in dem die Direktverkaufs-Garantiemengen erstmals festgelegt worden sind).
  • BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87

    Aussetzung der Vollziehung eines negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheides

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Der angefochtene Bescheid, der als negativer (eine Änderung der festgesetzten Referenzmengen versagender) Referenzmengen-Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für ggf. bei der Klägerin zu erhebende Abgaben ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, und vom 29. September 1987 VII B 98/97, BFH/NV 1988, 66), ist rechtmäßig.
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.02.1990 - 3 K 2796/89
    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
    Denn die von der Klägerin in ihrem beim HZA gestellten Antrag begehrte Umwandlung ihrer Anlieferungs-Referenzmenge bezog sich ausdrücklich (nur) auf das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 und würde nicht über das Wirtschaftsjahr hinauswirken (vgl. schon FG Bremen, Urteil vom 7. September 1993 292017K2, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 113; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1990 3 K 2796/89 Z, EFG 1990, 536 sowie die insoweit eindeutige Vorgängerregelung in Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 --VO Nr. 857/84-- des Rates vom 31. März 1984 über die Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABlEG Nr. L 90/13, in der bei Inkrafttreten der VO Nr. 3950/92 geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ..., ABlEG Nr. L 68/1, und die dazu ergangenen Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C- 22/90, EuGHE 1991, I-5285, 5296, 5298); das Wirtschaftsjahr 1996/97 ist jedoch inzwischen abgelaufen.
  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179) es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, gerechtfertigt erscheinen lässt, Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in den neuen Bundesländern liegt, die Referenzmengen nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 VII S 21/98, BFH/NV 1999, 532, 533).
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210; vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1998, 861).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2004 - 2 Ss 237/03

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milchgarantiemengenverordnung

    Denn da sich die Landwirte in den neuen Ländern nicht in vergleichbarer Lage wie die Landwirte in den alten Bundesländern befinden, ist es gerechtfertigt, den Landwirten in den neuen Bundesländern Milchquoten nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 21.2.1990 Rs C-267/88 bis C-285/88; EuGHE 1990, I-435), wie dies bei den einschlägigen Regelungen der EG-VO 3950/92 geschehen ist (BFH, Beschluss vom 26.11.1998 - VII S 21/98, NV 1999, 532 (533); Urteil vom 19.3.1988 - VII R 73/97; BFHE 186, 179).
  • FG Köln, 20.09.2007 - 2 K 938/07

    Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften durch ein deutsches Finanzamt an

    Die Klägerin kann jedoch in von der Finanzgerichtsordnung vorgesehener, in die hier zu berücksichtigende Eigenständigkeit der vollziehenden Gewalt weniger stark eingreifender Weise hinlänglich Rechtsschutz erlangen, indem sie eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Spontanauskunft erhebt (zum vergleichbaren Verhältnis "Unterlassungsklage" / "Fortsetzungsfeststellungsklage" vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1998 - VII R 73/97, BFH/NV 1999, 86).
  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Denn es bedarf keiner Ausführung, daß sich die Landwirte in den neuen Ländern in einer mit der der Landwirte in den alten Ländern nicht vergleichbaren Lage befinden; dies läßt es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, gerechtfertigt erscheinen, ihnen Milchquoten nach besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. u.a. Urteil des EuGH vom 21. Februar 1990 Rs. C-267/88 bis C-285/88, EuGHE 1990, I-435), wie dies in den einschlägigen Regelungen tatsächlich geschehen ist (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatz-Abgabe im Milchsektor, ABlEG Nr. L 154/30 und deren Begründungserwägungen sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179).
  • FG Nürnberg, 24.02.2017 - 6 K 1712/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen nach

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 27.10.1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210; vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFH/NV 1999, 86).
  • FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug,

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 27.10.1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210; vom 19.03.1998 VII R 73/97, BFH/NV 1999, 86).
  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 4 V 3074/02

    Auskunftsersuchen; Passbehörde; Steuerrückstand; Steuergeheimnis; Einstweilige

    Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur zulässig, wenn die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten - insbesondere eine Anfechtungsklage und eine Fortsetzungsfeststellungsklage sowie die Aussetzung der Vollziehung - zum wirkungsvollen Schutz der Rechte des Beteiligten nicht ausreichen, weil ein Abwarten einer diese Rechtschutzmöglichkeiten eröffnenden tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - I R 25/92 - BStBl II 1994, 210; Urteil vom 19. März 1998 - VII R 73/97 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 186, 179).
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